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FamilienbeihilfeNorm
FamLAG 1967 §5Beachte
Rechtssatz
Als eine hauptberufliche Beschäftigung ist, wie die belangte Behörde unter Hinweis auf das E vom 10. Juli 1962, 0398/61 richtig ausführte, - gleichgültig welche Art von Arbeit erbracht wird - nur eine solche anzusehen, die den größten Teil der Arbeitstätigkeit beansprucht, die ein vollbeschäftigter Dienstnehmer der betreffenden Kategorie normalerweise leistet und die kein begünstigtes Lehrverhältnis gem § 5 Abs 2 FamLAG darstellt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Beschäftigung des betreffenden Kindes im elterlichen Betrieb auf einem Dienstverhältnis beruht oder nicht und ob das Kind aus seiner Tätigkeit Einkünfte von mehr oder weniger als S 2.500,-- monatlich bezieht (Hinweis Burkert-Hackl-Wohlmann-Reinold, Der Familienlastenausgleich, Kommentar zu § 5, Punkt 3). Auch der Umstand, dass ein Kind neben seiner Beschäftigung im elterlichen Betrieb an einer Hochschule inskribiert hat, sagt ohne weiteres nichts darüber aus, ob es sich bei der Beschäftigung im elterlichen Betrieb um eine hauptberufliche Tätigkeit handelt oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130229.X01Im RIS seit
16.04.2021Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021