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L65000 Jagd WildNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wurde mit dem erstinstanzlichen Bescheid über einen Antrag auf Anschluss eines Grundstückes an ein Eigenjagdgebiet (§ 11 Abs 1 Krnt JagdG), nicht aber über eine von Amts wegen verfügte Abrundung oder über einen Flächentausch abgesprochen, dann ist die Berufungsbehörde nicht berechtigt, über diese durch den Parteienantrag und die Entscheidung der Behörde erster Instanz bestimmte "Sache" hinauszugehen und eine Abrundung durch Flächentausch zu verfügen.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung EigenjagdBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheJagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten JagdgebietsabrundungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030019.X05Im RIS seit
26.01.2007Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013