RS Vwgh 1989/5/17 89/03/0019

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Veröffentlicht am 17.05.1989
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Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
JagdG Krnt 1978 §10 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §11 Abs1;
JagdRallg;

Rechtssatz

Wurde mit dem erstinstanzlichen Bescheid über einen Antrag auf Anschluss eines Grundstückes an ein Eigenjagdgebiet (§ 11 Abs 1 Krnt JagdG), nicht aber über eine von Amts wegen verfügte Abrundung oder über einen Flächentausch abgesprochen, dann ist die Berufungsbehörde nicht berechtigt, über diese durch den Parteienantrag und die Entscheidung der Behörde erster Instanz bestimmte "Sache" hinauszugehen und eine Abrundung durch Flächentausch zu verfügen.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung EigenjagdBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheJagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Jagdgebietsabrundung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030019.X05

Im RIS seit

26.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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