RS Vwgh 1989/5/17 88/03/0254

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Veröffentlicht am 17.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §29a;

Rechtssatz

Die Übertragung eines Verwaltungsstrafverfahrens an die BPoldion Graz als Wohnsitzbehörde des Besch ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die übertragende Behörde (Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung) ihren Amtssitz (ebenfalls) in Graz hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030254.X01

Im RIS seit

11.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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