RS Vwgh 1989/5/17 85/13/0176

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Veröffentlicht am 17.05.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 59;

Rechtssatz

Der VwGH hat in seinem E vom 29.4.1981, 3122/79, ausgesprochen, dass die für die steuerliche Anerkennung einer atypischen stillen Gesellschaft erforderliche Beteiligung an den stillen Reserven auch dann als gegeben anzunehmen ist, wenn sie in bestimmten Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters ausgeschlossen wird. Solche Ausschlussbestimmungen müssen aber auf Fälle beschränkt bleiben, in denen der Gesellschafter zur Unzeit oder aus einem von ihm zu vertretenden wichtigen Grund vorzeitig aus der Gesellschaft ausscheidet und damit ein für die Gesellschaft schädliches Verhalten an den Tag legt (Abfindung zu Beschwerden mit Pönalcharakter). Die grundsätzliche Beteiligung an den stillen Reserven darf aber durch vertraglich vereinbarte Ausnahmetatbestände nicht derart eingeschränkt werden, dass sie in den Regelfällen der Beendigung der Gesellschaft nicht zum Tragen kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985130176.X02

Im RIS seit

17.05.1989

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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