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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;Rechtssatz
Durch das Erfordernis, daß Werbungskosten zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen zu dienen haben, wird deutlich, daß die dafür erforderlichen Aufwendungen denjenigen zu treffen haben, um dessen Einnahmen es geht. Durch die Schaffung von Pauschalsätzen kann es zur Anerkennung von
Werbungskosten in einer Höhe kommen, die den tatsächlichen Aufwendungen nicht entspricht; dennoch dient aber die Schaffung von Pauschalsätzen nicht dazu, Werbungskosten auch dort anzuerkennen, wo Aufwendungen zufolge des Verhaltens des Arbeitgebers gar nicht anfallen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130066.X02Im RIS seit
17.05.1989Zuletzt aktualisiert am
31.08.2009