RS Vwgh 1989/5/17 88/13/0066

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Veröffentlicht am 17.05.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §16 Abs1;

Rechtssatz

Durch das Erfordernis, daß Werbungskosten zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen zu dienen haben, wird deutlich, daß die dafür erforderlichen Aufwendungen denjenigen zu treffen haben, um dessen Einnahmen es geht. Durch die Schaffung von Pauschalsätzen kann es zur Anerkennung von

Werbungskosten in einer Höhe kommen, die den tatsächlichen Aufwendungen nicht entspricht; dennoch dient aber die Schaffung von Pauschalsätzen nicht dazu, Werbungskosten auch dort anzuerkennen, wo Aufwendungen zufolge des Verhaltens des Arbeitgebers gar nicht anfallen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130066.X02

Im RIS seit

17.05.1989

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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