RS Vwgh 1989/5/17 88/13/0089

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Veröffentlicht am 17.05.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §26;
AbgEO §4;
BAO §243;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 75;

Rechtssatz

Einwendungen, die sich gegen den Abgabenanspruch oder gegen die Höhe der Abgabe richten, sind im Veranlagungsverfahren mit Berufung gegen den Steuerbescheid geltend zu machen; Einwendungen gegen den in Vollstreckung gezogenen Anspruch, die auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen und erst nach Entstehung des dem Vollstreckungsverfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind, sind bei jenem FinA anzubringen, von welchem der Exekutionstitel ausgegangen ist. In keinem Fall können sie die mit Beginn der Vollstreckungsmaßnahmen fällig gewordenen Gebühren und Auslagenersätze berühren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130089.X01

Im RIS seit

05.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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