RS Vwgh 1989/5/17 88/13/0019

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Veröffentlicht am 17.05.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 63;

Rechtssatz

Fehlt es an einer Entscheidung des Zivilgerichtes über die Höhe des zu leistenden Unterhaltes, so ist die Höhe des gesetzlichen Unterhaltes nach den von den Zivilgerichten gegenwärtig angewendeten und überschaubaren Grundsätzen festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130019.X03

Im RIS seit

17.05.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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