RS Vwgh 1989/5/17 89/03/0019

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Veröffentlicht am 17.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0872/69 E 25. Juni 1970 RS 3

Stammrechtssatz

"Sache" ist für die Berufungsbehörde immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches im Bescheid der Unterbehörde gebildet hat. Über diesen Rahmen hinaus darf in der Berufungsentscheidung nicht gegangen werden (Vergleiche hiezu die weitergehenden Ausführungen in Mannlicher AVG, Seite 268).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030019.X04

Im RIS seit

26.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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