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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34;Rechtssatz
Niemand ist sittlich verpflichtet, sich - auch zugunsten eines nahen Angehörigen - in einem Ausmaß zu verschulden, das zu seinen eigenen Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen in einem krassen Mißverhältnis steht. Daher bestand keine Verpflichtung zur Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen in einem Ausmaß von 30 Mio S, wenn das eigene Jahreseinkommen nur einen geringen Bruchteil davon
ausgemacht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130222.X01Im RIS seit
17.05.1989