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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Mit der Ausfertigung des Konzessionsdekretes wird über das Ansuchen des Konzessionswerbers entschieden. Auf Grund einer gegen das Konzessionsdekret eingebrachten Berufung ist demnach "Sache" des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs 4 AVG das Konzessionsansuchen und der mit der Ausfertigung des Konzessionsdekretes darüber ergangene Abspruch. Die Berufungsbehörde hat über das Konzessionsansuchen zu entscheiden und darf sich nicht mit der bloßen Behebung des Konzessionsdekretes und der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz begnügen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030031.X03Im RIS seit
20.09.2006Zuletzt aktualisiert am
23.08.2010