RS Vwgh 1989/5/17 88/03/0031

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Veröffentlicht am 17.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §343 Abs3;

Rechtssatz

Mit der Ausfertigung des Konzessionsdekretes wird über das Ansuchen des Konzessionswerbers entschieden. Auf Grund einer gegen das Konzessionsdekret eingebrachten Berufung ist demnach "Sache" des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs 4 AVG das Konzessionsansuchen und der mit der Ausfertigung des Konzessionsdekretes darüber ergangene Abspruch. Die Berufungsbehörde hat über das Konzessionsansuchen zu entscheiden und darf sich nicht mit der bloßen Behebung des Konzessionsdekretes und der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz begnügen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030031.X03

Im RIS seit

20.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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