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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/04/0022 E 20. März 1984 VwSlg 11371 A/1984 RS 2Stammrechtssatz
Der Ausnahmetatbestand einer "vervielfältigten Ausfertigung" im Sinne des § 18 Abs 4 leg cit ist - neben dem Vorliegen einer derartigen Vervielfältigung - nur dann erfüllt, wenn sich das Erfordernis einer Vervielfältigung aus der Vielzahl der vorzunehmenden Zustellungen einer Bescheidausfertigung ergibt.
Schlagworte
Vervielfältigung von AusfertigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989060016.X02Im RIS seit
13.04.2007