RS Vwgh 1989/5/18 89/06/0043

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Veröffentlicht am 18.05.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/06/0044

Rechtssatz

Gem § 24 Abs 2 VwGG müssen Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein; ein gerichtliches Protokoll ersetzt diese nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989060043.X01

Im RIS seit

17.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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