RS Vwgh 1989/5/18 89/06/0016

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Veröffentlicht am 18.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Rechtssatz

Enthält eine vervielfältigte Ausfertigung die Beisetzung des Namens des Genehmigenden - ohne dessen Unterschrift - entspricht der Bescheid dem Erfordernis des § 18 Abs 4 vierter Satz AVG, wenn die Urschrift unterfertigt ist (Hinweis E 20.12.1985, 85/18/0004, VwSlg 11983 A/1985).

Schlagworte

Unterschrift des Genehmigenden Vervielfältigung von Ausfertigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989060016.X01

Im RIS seit

13.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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