Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Enthält eine vervielfältigte Ausfertigung die Beisetzung des Namens des Genehmigenden - ohne dessen Unterschrift - entspricht der Bescheid dem Erfordernis des § 18 Abs 4 vierter Satz AVG, wenn die Urschrift unterfertigt ist (Hinweis E 20.12.1985, 85/18/0004, VwSlg 11983 A/1985).
Schlagworte
Unterschrift des Genehmigenden Vervielfältigung von AusfertigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989060016.X01Im RIS seit
13.04.2007