RS Vwgh 1989/5/18 88/06/0213

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Veröffentlicht am 18.05.1989
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Tir 1978 §44 Abs2;
BauO Tir 1978 §47;
BauRallg;
VVG §11 Abs1;

Rechtssatz

Auch bei zum Abbruch bestimmter Baulichkeiten können Sanierungsmaßnahmen angeordnet werden (Hinweis auf E 15.3.1963, 1479/60), wobei die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nicht aufzugreifen ist (Hinweis E 23.11.1962, 0736/62). Bei notstandpolizeilichen Maßnahmen muss es der Verpflichtete hinnehmen, wenn die Kosten der für die Durchführung der erforderlichen und auch tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wäre (Hinweis auf E 28.1.1958, 0816/56).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988060213.X01

Im RIS seit

13.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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