TE Vwgh Beschluss 2008/7/17 AW 2008/04/0037

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Veröffentlicht am 17.07.2008
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Index

E3L E06202050;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
16/02 Rundfunk;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

31989L0552 audiovisuelle Mediendienste Art2 Abs2;
31989L0552 Fernsehtätigkeit-RL Ausübung Erwägungsgrund10;
32007L0065 Nov-31989L0552 Erwägungsgrund28;
AVG §56;
PrTV-G 2001 §5 Abs7 Z1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der K GmbH, vertreten durch L Rechtsanwälte OEG, der gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 27. Juni 2008, Zl. 611.192/0002- BKS/2008, betreffend Feststellung gemäß § 5 Abs. 7 Z. 1 PrTV-G (Erlöschen der Zulassung), erhobenen und zur hg. Zl. 2008/04/0100 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 5 Abs. 7 Z 1 PrTV-G festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei über einen durchgehenden Zeitraum von einem Jahr aus von ihr zu vertretenden Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend der ihr erteilten Zulassung ausgeübt hat, sodass diese Zulassung nach der genannten Gesetzesstelle erlösche. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Sendebetrieb der beschwerdeführenden Partei entspreche deshalb nicht der erteilten Zulassung, weil diese nicht (mehr) im Sinne des § 3 PrTV-G in Österreich niedergelassen sei, zumal sich weder der Sitz bzw. die Hauptniederlassung der beschwerdeführenden Partei im Inland befänden noch die redaktionellen Entscheidungen hier (sondern vielmehr in Deutschland) getroffen würden.

Den mit der vorliegenden Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet die beschwerdeführende Partei vor allem damit, dass sie im Falle der umgehenden Einstellung des Sendebetriebes ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage verlustig würde und überdies einen Schaden von EUR 550.000,-- hätte, weil sie diesen Betrag bei Einstellung des Sendebetriebes an den Satellitenbetreiber zu leisten hätte. Die gegenständliche Feststellung der Nichtausübung des Sendebetriebes führt ex lege zum Erlöschen der Zulassung nach dem PrTV-G (§ 5 Abs. 7 Z 1 leg. cit). Da der angefochtene Feststellungsbescheid somit zu einem Rechtsverlust führt, kann mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein Aufschub dieser Bescheidwirkungen erreicht werden; der angefochtene Bescheid ist daher einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich (vgl. in diesem Zusammenhang den hg. Beschluss vom 26. Juli 2005, Zl. AW 2005/04/0037).

In ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2008 zum vorliegenden Antrag vermeint die belangte Behörde zwingende öffentliche Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu erkennen, weil in diesem Falle ein Regulierungsvakuum hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei entstünde: Die vorerst weiterhin als zugelassener Rundfunkveranstalter geltende beschwerdeführende Partei könnte - mangels Sendebetrieb aus Österreich - weder von den österreichischen Regulierungsbehörden auf die Einhaltung der entsprechenden (u.a. gemeinschaftsrechtlichen) Vorschriften überprüft werden, noch von den deutschen Behörden, da Letzteres eine Zulassung in Deutschland voraussetzen würde.

Das letztgenannte Argument überzeugt deshalb nicht, weil der auch in der Stellungnahme genannte Art. 2 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (89/552/EG idF zuletzt der Richtlinie 2007/65/EG) unmissverständlich die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Einhaltung der in Rede stehenden Rechtsvorschriften vorgibt (vgl. dazu auch den 10. Erwägungsgrund der erstgenannten und den 28. Erwägungsgrund der letztgenannten Richtlinie): Demnach sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass die seiner Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbieter (das sind gemäß Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie vor allem die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Mediendiensteanbieter) den jeweiligen Vorschriften entsprechen. Auch wenn man daher mit der belangten Behörde (zumindest im gegenständlichen Provisorialverfahren) davon ausgeht, dass die beschwerdeführende Partei in Deutschland und nicht in Österreich niedergelassen sei, ist das genannte Regulierungsvakuum nicht ersichtlich. Dem Antrag war daher unter Bedachtnahme auf den von der beschwerdeführenden Partei dargelegten unverhältnismäßigen Nachteil, der nicht ohne Weiteres als unzutreffend angesehen werden kann, stattzugeben.

Wien, am 17. Juli 2008

Schlagworte

Vollzug Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Diverses Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger Nachteil Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008040037.A00

Im RIS seit

25.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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