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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Gemäß § 5 Abs 2 Stmk GaragenO sind Belange des konkreten Schutzes der Nachbarschaft bei Garagenanlagen oder Abstellflächen, die den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage haben oder Teile einer solchen sind, nicht von der Baubehörde, sondern von der Gewerbebehörde wahrzunehmen. Erst im gewerbebehördlichen Verfahren kann die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten auf diesen Schutz vor Immissionen geltend gemacht werden (Hinweis E 11.2.1988, 87/06/0097).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989060008.X01Im RIS seit
13.04.2007