RS Vwgh 1989/5/18 89/06/0008

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Veröffentlicht am 18.05.1989
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Index

L82000 Bauordnung
L82256 Garagen Steiermark
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauRallg;
GaragenO Stmk 1979 §5;
GewO 1973 §74;

Rechtssatz

Gemäß § 5 Abs 2 Stmk GaragenO sind Belange des konkreten Schutzes der Nachbarschaft bei Garagenanlagen oder Abstellflächen, die den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage haben oder Teile einer solchen sind, nicht von der Baubehörde, sondern von der Gewerbebehörde wahrzunehmen. Erst im gewerbebehördlichen Verfahren kann die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten auf diesen Schutz vor Immissionen geltend gemacht werden (Hinweis E 11.2.1988, 87/06/0097).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989060008.X01

Im RIS seit

13.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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