RS Vwgh 1989/5/22 89/10/0083

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Veröffentlicht am 22.05.1989
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Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LPolG Tir 1976 §14 litc;
LPolG Tir 1976 §19 Abs1 lita;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, dass seitens der INSERENTENWERBER im Rahmen des Inserentenauftrages erklärt werde, dass die von ihnen aufgegebenen Anzeigen NICHT GEGEN DIE GESETZE VERSTOSSEN und daher sein WISSENSSTAND ÜBER DIE RECHTLICHEN QUALITÄTEN DES INSERATES EINGEGRENZT sei, vermag sich der Besch schon im Hinblick auf seine - von ihm unbestritten gebliebene einschlägige Vorstrafe nicht mit Erfolg auf einen Schuldausschließungsgrund zu berufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100083.X04

Im RIS seit

22.05.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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