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L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
LPolG Tir 1976 §14 litc;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, dass seitens der INSERENTENWERBER im Rahmen des Inserentenauftrages erklärt werde, dass die von ihnen aufgegebenen Anzeigen NICHT GEGEN DIE GESETZE VERSTOSSEN und daher sein WISSENSSTAND ÜBER DIE RECHTLICHEN QUALITÄTEN DES INSERATES EINGEGRENZT sei, vermag sich der Besch schon im Hinblick auf seine - von ihm unbestritten gebliebene einschlägige Vorstrafe nicht mit Erfolg auf einen Schuldausschließungsgrund zu berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989100083.X04Im RIS seit
22.05.1989