RS Vwgh 1989/5/22 89/12/0076

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Veröffentlicht am 22.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/12/0229 E 31. März 1989 RS 1

Stammrechtssatz

An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muss hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden (Hinweis E 20.2.1987, 86/11/0058 und 30.5.1988, 87/12/0103).

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989120076.X01

Im RIS seit

27.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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