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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
LSchG Vlbg 1982 §10;Rechtssatz
Aus dem Zusammenhang der §§ 12 Abs 1 und 20 Abs 1 Vlbg RaumplanungsG folgt, dass im Landwirtschaftsgebiet nur eine solche raumordnungsrelevante Nutzung zulässig ist, die zu Zwecken der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung erfolgt. Hat das raumordnungsrelevante Projekt (hier: Errichtung eines Ablagerungsplatzes nach § 3 Abs 1 lit l Vlbg LSchG) keinerlei Konnex mit der Land- und Forstwirtschaft, so widerspricht es der Flächenwidmung "Landwirtschaftsgebiet" und ist im Grunde des § 20 Abs 1 Vlbg RaumplanungsG nicht zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100167.X01Im RIS seit
25.01.2007