RS Vwgh 1989/5/22 89/10/0022

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Veröffentlicht am 22.05.1989
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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Krnt 1986 §4 lita;
NatSchG Krnt 1986 §67 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §8;
VStG §22;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wird der Besch wegen einer Übertretung nach § 4 lit a und § 8 iVm

§ 6 Abs 1 Krnt NatSchG (einerseits Errichtung eines See-Einstieges und andererseits Durchführung von Anschüttungen) für schuldig befunden (und auch nur eine Strafe verhängt), so wird damit gegen

§ 22 VStG (Kumulationsprinzip) verstoßen (weil zB Verwaltungsübertretungen vorliegen und auch zwei Strafen zu verhängen gewesen wären), was den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100022.X01

Im RIS seit

20.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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