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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
NatSchG Krnt 1986 §4 lita;Rechtssatz
Wird der Besch wegen einer Übertretung nach § 4 lit a und § 8 iVm
§ 6 Abs 1 Krnt NatSchG (einerseits Errichtung eines See-Einstieges und andererseits Durchführung von Anschüttungen) für schuldig befunden (und auch nur eine Strafe verhängt), so wird damit gegen
§ 22 VStG (Kumulationsprinzip) verstoßen (weil zB Verwaltungsübertretungen vorliegen und auch zwei Strafen zu verhängen gewesen wären), was den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989100022.X01Im RIS seit
20.06.2007