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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FleischhygieneV 1983 §1;Rechtssatz
Es decken sich, wie die unterschiedlichen Definitionen des Inverkehrbringens und der auf bestimmte Betriebe eingeschränkte Geltungsbereich der FleischhygieneV (§ 1) erkennen lassen, die drei Tatbilder, die im Falle des unhygienischen Umgangs mit Fleisch in Betracht kommen, nicht vollständig. Diese Rechtslage erfordert es, die jeweilige Tat im Spruch auch hinsichtlich der Art des Betriebes und der Tätigkeit so konkret zu umschreiben, dass eine eindeutige Zuordnung zu einem der drei Tatbilder möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100173.X02Im RIS seit
29.01.2007Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010