RS Vwgh 1989/5/22 88/10/0173

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Veröffentlicht am 22.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

FleischhygieneV 1983 §1;
FleischhygieneV 1983 §5 Abs1;
FleischUG 1982 §38 Abs1;
FleischUG 1982 §50 Z14;
FleischUG 1982 §50 Z15;
LMG 1975 §20;
LMG 1975 §74 Abs5 Z3;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Es decken sich, wie die unterschiedlichen Definitionen des Inverkehrbringens und der auf bestimmte Betriebe eingeschränkte Geltungsbereich der FleischhygieneV (§ 1) erkennen lassen, die drei Tatbilder, die im Falle des unhygienischen Umgangs mit Fleisch in Betracht kommen, nicht vollständig. Diese Rechtslage erfordert es, die jeweilige Tat im Spruch auch hinsichtlich der Art des Betriebes und der Tätigkeit so konkret zu umschreiben, dass eine eindeutige Zuordnung zu einem der drei Tatbilder möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100173.X02

Im RIS seit

29.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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