RS Vwgh 1989/5/22 89/10/0083

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Veröffentlicht am 22.05.1989
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Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol
10/10 Grundrechte
16/01 Medien
19/05 Menschenrechte

Norm

LPolG Tir 1976 §14 litc;
LPolG Tir 1976 §19 Abs1 lita;
MedienG §47 Abs1;
MRK Art10 Abs1;
StGG Art13;

Rechtssatz

Bei § 14 lit a Tir LPolG hat nicht die Regelung der Verbreitung von periodischen Druckwerken zum Gegenstand, zielt daher keinesfalls auf eine Einschränkung der durch § 47 Abs 1 MedG - im übrigen nur subsidiär - gewährleisteten Freiheit des Straßenverkaufes. § 14 lit c Tir LPolG dient dem Schutz eines davon völlig verschiedenen Rechtsgutes und ist nicht dazu bestimmt, die freie Meinungsäußerung (Art 10 Abs 1 MRK; Art 13 StGG) zu unterbinden oder einzuschränken. Ein Eingriff in die Verbreitungsfreiheit durch einen Bescheid, der eine Bestrafung wegen Verstoß gegen § 14 lit c Tir LPolG zum Gegenstand hat, kommt demnach nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100083.X03

Im RIS seit

22.05.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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