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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Schulbehörde hat ihrer Entscheidung betreffend die Aufnahme eines Kindes in eine Sonderschule ein schul- oder amtsärztliches Gutachten zu Grunde zu legen. Ein diesbezügliches Versäumnis ist wesentlich, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Behörde, wäre ihr ein solches Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen, zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können (Hinweis auf E 28.1.1985, 84/10/0145 und E 19.12.1988, 88/10/0172).
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100187.X01Im RIS seit
07.02.2007