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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §13a Abs1;Rechtssatz
Bereits auf Grund des aus dem Gesetz abgeleiteten Anspruches auf Leiterzulage hätte der Beamte erkennen müssen - und zwar unabhängig von der Höhe der unterschiedlichen Leistungsansprüche - , dass ihm rechtlich keine Überstundenvergütung mehr zustehen kann.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120122.X02Im RIS seit
26.02.2007