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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Erledigungen, die nicht als Bescheid bezeichnet sind und ihrem Inhalt nach lediglich die Mitteilung einer Rechtsansicht der belangten Behörde darstellen, können nicht als verbindliche Erledigungen, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs 1 AVG gewertet werden.
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenVoraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989120076.X02Im RIS seit
27.08.2007Zuletzt aktualisiert am
24.04.2012