RS Vwgh 1989/5/23 88/08/0139

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Veröffentlicht am 23.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §32 Abs2;
VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis VS 1987/01/16 86/18/0073 3

Stammrechtssatz

Bei der Umschreibung der für eine Verfolgungshandlung wesentlichen Kriterien in § 32 Abs 2 VStG wird auf eine bestimmte Person als Beschuldigten abgestellt, dem eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet wird, sodass sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44a lit b VStG beziehen muss. Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist es in diesem Stadium des Verfahrens nicht erforderlich, dem Beschuldigten auch vorzuwerfen, die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 VStG verantworten zu müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080139.X02

Im RIS seit

23.05.1989

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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