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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §32 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis VS 1987/01/16 86/18/0073 3Stammrechtssatz
Bei der Umschreibung der für eine Verfolgungshandlung wesentlichen Kriterien in § 32 Abs 2 VStG wird auf eine bestimmte Person als Beschuldigten abgestellt, dem eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet wird, sodass sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44a lit b VStG beziehen muss. Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist es in diesem Stadium des Verfahrens nicht erforderlich, dem Beschuldigten auch vorzuwerfen, die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 VStG verantworten zu müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080139.X02Im RIS seit
23.05.1989Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013