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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §360 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde hat in einem Verfahren nach § 360 Abs 1 GewO die Rechtmäßigkeit der im vorausgegangenem Strafverfahren rechtskräftig getroffene Feststellung einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung nicht zu prüfen. Sie hat jedoch zu beurteilen, ob etwa noch vor Erlassung eines Bescheides gem § 360 Abs 1 GewO der der Rechtsordnung entsprechende Zustand hergestellt wurde, wie dies etwa auch durch eine die im Strafverfahren inkriminierten Tathandlungen erfassende in der Zwischenzeit erfolgte Gewerbeanmeldung erfolgen kann. Bei einer derartigen Beurteilung ist auf die Bestimmung des § 29 GewO Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040350.X01Im RIS seit
16.10.2006Zuletzt aktualisiert am
01.04.2014