RS Vwgh 1989/5/23 87/04/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1989
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §79 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/04/0089 E 15. September 1987 VwSlg 12532 A/1987 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Auflage iSd § 77 Abs 1 GewO 1973 stellt keinen der Regelung des § 59 Abs 2 AVG 1950 unterliegenden Anspruch über die Auferlegung der Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes dar. Demgemäss ist auch bei der Vorschreibung von Auflagen auf Grund des § 79 leg cit für eine Fristsetzung nach § 59 Abs 2 AVG 1950 kein Raum. (Hinweis auf E vom 20.3.1981, 0938/80)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040201.X04

Im RIS seit

22.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten