RS Vwgh 1989/5/23 89/07/0087

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Veröffentlicht am 23.05.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita impl;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0505/76 E 29. September 1976 RS 1

Stammrechtssatz

In der Person eines bevollmächtigten Vertreters eingetretene Tatumstände bilden für die vertretene Partei nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn sich diese Umstände für den Vertreter selbst als ein unverschuldetes und entweder unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989070087.X01

Im RIS seit

16.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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