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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0505/76 E 29. September 1976 RS 1Stammrechtssatz
In der Person eines bevollmächtigten Vertreters eingetretene Tatumstände bilden für die vertretene Partei nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn sich diese Umstände für den Vertreter selbst als ein unverschuldetes und entweder unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989070087.X01Im RIS seit
16.04.2007