RS Vwgh 1989/5/23 88/08/0307

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Veröffentlicht am 23.05.1989
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §502 Abs1 idF 1987/609;

Rechtssatz

Unter einer Beitrags- oder Ersatzzeit iSd § 502 Abs 1 letzter Satz ASVG idF BGBl 1987/609 ist jede nach den sozialversicherungsrechtlichen Normen als Beitrags- oder Ersatzzeit anerkannte Zeit zu verstehen, sofern sich nicht aus den Begünstigungsnormen Gegenteiliges ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080307.X01

Im RIS seit

05.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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