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ArbeitsrechtNorm
VStG §5 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/17/0020 E 18. September 1987 RS 7Stammrechtssatz
Es ist dem Arbeitgeber zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf das Setzen von möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit guten Grund erwarten lassen. Zu diesen Maßnahmen gehört auch eine angemessene Kontrolle, die blosse Erteilung von Weisungen reicht nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisung erfolgte (Hinweis E 30.3.1982, 81/11/0087, VwSlg 10692 A/1982).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080005.X06Im RIS seit
04.09.2019Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019