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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Rechtssatz
Wird im Spruch eines Bescheides ausgesprochen, jemand habe es bis zum 12.9.1983 unterlassen, eine ihm im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 24.9.1968 auferlegte Verpflichtung zu erfüllen, so ist mit der im Spruch des Bescheides enthaltenen Zeitangabe eine ausreichende Bestimmung iS einer unverwechselbaren Identität der Tat in zeitlicher Hinsicht (die eine nochmalige Verfolgung wegen desselbe Deliktes ausschließt) gegeben.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff UnterlassungsdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985070261.X01Im RIS seit
09.09.2005Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012