RS Vwgh 1989/5/23 88/08/0141

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Veröffentlicht am 23.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0017 E 13. November 1986 VwSlg 12297 A/1986 RS 3

Stammrechtssatz

Die §§ 11 Abs 3, 16 und 17 KJBG verlange nicht den Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr und enthalten, ebensowenig wie § 30 KJBG, Sondervorschriften über das Verschulden (Hinweis E 18.2.1960, 1844/57 und E 4.12.1979, 1291/78). Der Bf wäre wegen Übertretung dieser Vorschriften gem § 5 Abs 1 VStG nur dann mangels Verschuldens nicht strafbar, wenn er bewiesen hätte, die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sei ihm ohne sein Verschulden unmöglich gewesen.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080141.X02

Im RIS seit

23.05.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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