RS Vwgh 1989/5/23 88/08/0040

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Veröffentlicht am 23.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Wenn sich die in Maschinschrift beigesetzte leserliche Beifügung des Namens nicht auf denjenigen, der die Erledigung unterfertigt hat bezieht, dann muss die Berufungsbehörde mangels Vorliegens eines erstinstanzlichen Bescheides mit Zurückweisung der Berufung vorgehen.

Schlagworte

Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080040.X01

Im RIS seit

29.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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