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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Wenn sich die in Maschinschrift beigesetzte leserliche Beifügung des Namens nicht auf denjenigen, der die Erledigung unterfertigt hat bezieht, dann muss die Berufungsbehörde mangels Vorliegens eines erstinstanzlichen Bescheides mit Zurückweisung der Berufung vorgehen.
Schlagworte
Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080040.X01Im RIS seit
29.11.2006Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010