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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0784/68 E 9. Oktober 1969 VwSlg 7655 A/1969 RS 1Stammrechtssatz
Ein Berufungsantrag, mit dem von der Berufungsinstanz die Entscheidung ausschließlich in einer "Sache" begehrt wird, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war, stellt keinen zulässigen Berufungsantrag dar. Eine einen derartigen Antrag enthaltende Berufung ist wegen des Mangels eines begründeten Berufungsantrages zurückzuweisen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987040193.X01Im RIS seit
22.02.2006Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011