RS Vwgh 1989/5/23 87/04/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0784/68 E 9. Oktober 1969 VwSlg 7655 A/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Berufungsantrag, mit dem von der Berufungsinstanz die Entscheidung ausschließlich in einer "Sache" begehrt wird, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war, stellt keinen zulässigen Berufungsantrag dar. Eine einen derartigen Antrag enthaltende Berufung ist wegen des Mangels eines begründeten Berufungsantrages zurückzuweisen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040193.X01

Im RIS seit

22.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten