RS Vwgh 1989/5/23 88/04/0342

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Veröffentlicht am 23.05.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei einer Auflage, mit der vorgeschrieben wird, bei den zu Verladearbeiten abgestellten Kraftfahrzeugen ist der Motor abzustellen, handelt es sich um keinen an den Inhaber der Betriebsanlage gerichteten normativen Abspruch.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040342.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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