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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §77 Abs1;Rechtssatz
Bei einer Auflage, mit der vorgeschrieben wird, bei den zu Verladearbeiten abgestellten Kraftfahrzeugen ist der Motor abzustellen, handelt es sich um keinen an den Inhaber der Betriebsanlage gerichteten normativen Abspruch.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040342.X06Im RIS seit
11.07.2001