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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §11 Abs1;Rechtssatz
Gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung an eine Personenmehrheit bestehen an sich keine rechtlichen Bedenken. Das erteilte Wasserrecht ist aber immer als Einheit zu behandeln. Dies gilt insbesondere auch für die Festsetzung des Maßes der erteilten Bewilligung. So kann vor allem aus § 13 Abs 1 WRG geschlossen werden, dass für die von der Wasserrechtsbehörde vorzunehmende Festsetzung des Maßes der Bedarf des Bewerbers bzw. der Bewerber insgesamt als Ausgangsbasis zu dienen hat und dem natürlichen Wasserdargebot gegenüberzustellen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070146.X01Im RIS seit
02.08.2018Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018