RS Vwgh 1989/5/23 88/04/0350

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Veröffentlicht am 23.05.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §360 Abs1;

Rechtssatz

Der Besch wurde rechtskräftig wegen unbefugter Ausübung des Konditorengewerbes betreffend die Erzeugung von Krapfen und Schaumbechern bestraft. Im Hinblick darauf, dass der Besch vor Erlassung des Bescheides nach § 360 Abs 1 GewO das Gewerbe der Bäcker angemeldet hat, wäre es erforderlich gewesen, die Frage zu erörtern, ob bzw. inwieweit die dem Besch angelastete Erzeugungstätigkeit auch vom Berechtigungsumfang des Bäckergewerbes gedeckt oder ausschließlich dem Konditorengewerbe vorbehalten sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040350.X04

Im RIS seit

16.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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