RS Vwgh 1989/5/23 87/04/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §75 Abs1;
GewO 1973 §75 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0052 B 15. Oktober 1982 VwSlg 10856 A/1982 RS 2

Stammrechtssatz

Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der im § 75 Abs 2 erster Satz erster Satzteil GewO 1973 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt möglich erscheinen lassen. Ist eine juristische Person Eigentümerin des betreffenden Nachbargrundstückes ist daher ihre Nachbarstellung wegen Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 75 Abs 2 erster Satz erster Satzteil GewO 1973 auszuschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040007.X02

Im RIS seit

26.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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