RS Vwgh 1989/5/23 85/07/0244

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Veröffentlicht am 23.05.1989
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/07/0039

Rechtssatz

Der Umfang notwendiger Maßnahmen ist jedenfalls bei Gefahr im Verzug, wo für genauere Erkundigungen vor Beginn der Arbeiten die Zeit fehlt, in zuverlässiger Weise oft besonders schwer abzusehen; Fehleinschätzungen in Richtung einer Überkapazität sind vor dem Hintergrund der Vermeidung des Vorwurfes unzureichender Ausrüstung für die sofortige Behebung des Missstandes zu sehen. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch das Ausmaß des zu tolerierenden finanziellen Risikos des nach § 31 Abs 3 WRG zum Kostenersatz Verpflichteten anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985070244.X02

Im RIS seit

05.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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