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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/07/0039Rechtssatz
Der Umfang notwendiger Maßnahmen ist jedenfalls bei Gefahr im Verzug, wo für genauere Erkundigungen vor Beginn der Arbeiten die Zeit fehlt, in zuverlässiger Weise oft besonders schwer abzusehen; Fehleinschätzungen in Richtung einer Überkapazität sind vor dem Hintergrund der Vermeidung des Vorwurfes unzureichender Ausrüstung für die sofortige Behebung des Missstandes zu sehen. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch das Ausmaß des zu tolerierenden finanziellen Risikos des nach § 31 Abs 3 WRG zum Kostenersatz Verpflichteten anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985070244.X02Im RIS seit
05.09.2005Zuletzt aktualisiert am
03.05.2012