RS Vwgh 1989/5/23 89/04/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131a;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/10/0157 B 18. Mai 1987 VwSlg 12470 A/1987 RS 2

Stammrechtssatz

Richtet sich eine gemäß Art 131 a B-VG erhobene Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbar behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt, so tritt eine Klaglosstellung weder durch das Aufhören des rechtswidrigen Zustandes noch durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit mit Erkenntnis des VfGH ein. Das hat zur Folge, dass zwar das Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen st, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes an den Bfr nach § 47 VwGG, § 48 Abs 1 VwGG und § 56 erster Satz VwGG aber nicht vorliegen (Hinweis B 30.6.1980, 0260/77 und B VS 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980).

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040020.X02

Im RIS seit

12.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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