RS Vwgh 1989/5/23 85/07/0300

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §37;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0090 E 25. Juni 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörde hat sich dann, wenn nicht eindeutig klar ist, wem eine Prozesshandlung zuzurechnen ist, über diese Frage Klarheit zu verschaffen (Hinweis E 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985070300.X01

Im RIS seit

09.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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