RS Vwgh 1989/5/23 85/07/0161

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Veröffentlicht am 23.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs2;

Rechtssatz

Eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung oder eine fehlerhafte derartige Verständigung (z.B. keine Angabe über den Beginn der Abholfrist) entfaltet keine Rechtswirkungen (Hinweis auf Walter - Mayer, Das österr. Zustellrecht, Anm 18 und 28 zu § 17 ZustG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985070161.X01

Im RIS seit

02.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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