RS Vwgh 1989/5/23 88/07/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1989
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0008 E 10. November 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Den Parteien ist im Verwaltungsverfahren ein Ablehnungsrecht nicht eingeräumt; sie können die Teilnahme eines befangenen Amtsorganes lediglich als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegen den in der Sache ergangenen Bescheid ins Treffen führen (Hinweis E 17.9.1959, 1084/58, VwSlg 5049 A/1959).

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenAblehnung wegen Befangenheit Rechtsanspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070130.X01

Im RIS seit

17.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten