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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/10/0008 E 10. November 1986 RS 2Stammrechtssatz
Den Parteien ist im Verwaltungsverfahren ein Ablehnungsrecht nicht eingeräumt; sie können die Teilnahme eines befangenen Amtsorganes lediglich als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegen den in der Sache ergangenen Bescheid ins Treffen führen (Hinweis E 17.9.1959, 1084/58, VwSlg 5049 A/1959).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenAblehnung wegen Befangenheit RechtsanspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070130.X01Im RIS seit
17.11.2006Zuletzt aktualisiert am
05.08.2015