RS Vwgh 1989/5/23 84/08/0189

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Veröffentlicht am 23.05.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1989/12;

Rechtssatz

§ 33 Abs 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Bf nach seinem eigenen Vorbringen kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. (Hinweis auf B vom 23.5.1985, 84/08/0080)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1984080189.X02

Im RIS seit

01.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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