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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1989/12;Rechtssatz
§ 33 Abs 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Bf nach seinem eigenen Vorbringen kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. (Hinweis auf B vom 23.5.1985, 84/08/0080)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1984080189.X02Im RIS seit
01.12.2004Zuletzt aktualisiert am
23.12.2011