RS Vwgh 1989/5/23 88/08/0005

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Veröffentlicht am 23.05.1989
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Arbeitsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1987 §17 Abs1
KJBG 1987 §30

Rechtssatz

Zeiten der Arbeitsbereitschaft zählen zur Arbeitszeit. Ob sie bereits mit dem Verlassen des Arbeitsplatzes oder erst mit jenem der Betriebstätte endet, hängt demnach davon ab, wann die Arbeitsbereitschaft endet. Das Bestehen eines zeitlichen Kontrollsystems in Form einer Stechuhr impliziert, dass damit die tatsächliche Arbeitszeit gemessen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080005.X01

Im RIS seit

04.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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