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ArbeitsrechtNorm
KJBG 1987 §17 Abs1Rechtssatz
Zeiten der Arbeitsbereitschaft zählen zur Arbeitszeit. Ob sie bereits mit dem Verlassen des Arbeitsplatzes oder erst mit jenem der Betriebstätte endet, hängt demnach davon ab, wann die Arbeitsbereitschaft endet. Das Bestehen eines zeitlichen Kontrollsystems in Form einer Stechuhr impliziert, dass damit die tatsächliche Arbeitszeit gemessen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080005.X01Im RIS seit
04.09.2019Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019