RS Vwgh 1989/5/23 88/08/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/17/0020 E 18. September 1987 RS 7

Stammrechtssatz

Es ist dem Arbeitgeber zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf das Setzen von möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit guten Grund erwarten lassen. Zu diesen Maßnahmen gehört auch eine angemessene Kontrolle, die blosse Erteilung von Weisungen reicht nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisung erfolgte (Hinweis E 30.3.1982, 81/11/0087, VwSlg 10692 A/1982).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080141.X03

Im RIS seit

23.05.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten