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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §77 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen, dass weder das Gutachten des ärztl.
Amtssachverständigen noch der angefochtene Bescheid erkennen lassen, ob die von der Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen in Hinsicht auf die vorgeschriebenen Betriebszeitenbeschränkungen iSd § 77 Abs 1 GewO auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040342.X08Im RIS seit
11.07.2001