RS Vwgh 1989/5/23 88/04/0342

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Veröffentlicht am 23.05.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen, dass weder das Gutachten des ärztl.

Amtssachverständigen noch der angefochtene Bescheid erkennen lassen, ob die von der Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen in Hinsicht auf die vorgeschriebenen Betriebszeitenbeschränkungen iSd § 77 Abs 1 GewO auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040342.X08

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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