RS Vwgh 1989/5/23 85/07/0311

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Veröffentlicht am 23.05.1989
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §77 Abs3 liti;
WRG 1959 §84;
WRG 1959 §85 Abs1;

Rechtssatz

Streitigkeiten über rückständige Genossenschaftsbeiträge hat die Wassergenossenschaft nach dem das Genossenschaftsrecht beherrschenden Grundsatz der Selbstverwaltung (Hinweis E 15.2.1983, 82/07/0198, VwSlg 10974 A/1983) vorerst durch Ausstellung eines Rückstandsausweises zu erledigen. Erst wenn die gegen einen Rückstandsausweis bei der Wassergenossenschaft erhobenen Einwendungen eines Genossenschaftsmitgliedes nach den hiefür maßgeblichen Bestimmungen der Satzung (§ 77 Abs 3 WRG) genossenschaftsintern nicht beigelegt werden können, kommt die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde für die Erledigung derartiger Einwendungen - in Form der Abweisung der Einwendungen oder in Form der gänzlichen oder teilweisen Aufhebung des Rückstandsausweises - zum Tragen (Hinweis E 16.2.1982, 82/07/0003, E 23.3.1988, 87/07/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985070311.X01

Im RIS seit

13.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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