RS Vwgh 1989/5/23 88/07/0130

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Veröffentlicht am 23.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0955/64 E 13. September 1965 RS 3

Stammrechtssatz

Die Vornahme von Amtshandlungen von befangenen Amtsorganen kann, sofern sich infolge Befangenheit sachliche Bedenken gegen den im Gegenstand ergangenen Bescheid ergeben, als Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Instanzenzug der Verwaltung wie auch nach Erschöpfung des Instanzenzuges vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht werden. (Hinweis auf E vom 30.6.1928, VwSlg. 15293 und vom 16.4.1959, Zl. 2975/58, VwSlg. 4942 A/1958)

Schlagworte

Einfluß auf die Sachentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070130.X02

Im RIS seit

17.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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